AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Präambel

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Durch Auftragserteilung werden sie vom Kunden vollinhaltlich als verbindlich anerkannt. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sein denn, ihrer Gültigkeit wurde von uns ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvertrag auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Angebote, Preise und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Das gilt sowohl für Preislisten als auch für Einzelangebote. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit angeführt. Etwaige Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Struktur, Qualität und Größe bleiben vorbehalten. Die Bestellung des Kunden stellt ein Vertragsangebot an uns dar, auch wenn die Bestellung von unseren Mitarbeitern aufgenommen wird, und gilt erst durch Absendung einer Auftrags-bestätigung oder durch Lieferbeginn als von uns angenommen. Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Lieferung von loser Ware wird eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5 % der bestellten Menge vom Kunden akzeptiert. Für die Verrechnung gelten die Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung aufgrund der Lieferscheine. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise in Angeboten und Preislisten ab Werk, LKW-verladen.

3. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferfristen werden von uns nach Tunlichkeit und Möglichkeit eingehalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Kunden nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse entheben uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der Behinderung oder wahlweise auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Kunden Ansprüche auf Grund unseres Rücktrittes entstehen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. Bei vereinbarter Selbstabholung ist der Kunde verpflichtet, nach Verständigung durch uns, die bestellte und bei uns gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Teillieferungen sind möglich.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind und unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. LKW-Stehzeiten, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Kunde zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Kunden. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit LKWs bis 40 t Gesamtgewicht geeignet und ausreichend befestigt sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für die daraus entstehenden Schäden. Ein allfälliger Mehraufwand wegen ungenauer Bezeichnung der Baustelle, Unbenutzbarkeit der Zufahrt oder Gewichtsbeschränkungen ist vom Kunden zu tragen. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte. Die Entladung des LKWs hat unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle bzw. dem Standort des Kunden zu erfolgen. Ist das Abladen durch uns vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware direkt neben dem LKW. Der Kunde hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Warenübernahme bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Auf-zeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Kunden oder seines Bevollmächtigten der Lieferschein nicht unterfertigt wird. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Kunden sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verkaufen. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware schriftlich bei uns vorzubringen. 

5. Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind gemäß der auf der Rechnung vermerkten Zahlungskonditionen spesenfrei zu leisten. Zahlungsfristen verstehen sich ab Fakturendatum und bis zum Tag der Buchung auf unserem Bankkonto. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Teillieferungen umfassen, sind wir berechtigt, nach jeder einzelnen Lieferung oder Leistung Rechnung zu legen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß. Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes bzw. Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug auch nur eines Teiles der gesamten offenen Rechnungen sind wir berechtigt, den gesamten offenen Saldo sofort fällig zu stellen. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir ohne Übernahme jedweder Folgekosten berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Kunden mit den uns aus Lieferung an den Kunden zustehenden Ansprüchen ist unzulässig.

6. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher mit der Lieferung im Zusammenhang stehender Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Kunde tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungs-erklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung all unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in der Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung. Auf unserem Wunsch können wir die erhaltene Abtretung im Umfange der Forderung gegenüber dem Kunden durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber des Kunden geltend machen. Das Einverständnis des Kunden zu diesem Recht wird durch jede Auftragserteilung an uns begründet. Die schuldbefreiende Zahlung des Auftraggebers des Kunden kann ab diesem Zeitpunkt nur an uns geleistet werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Kunden hat dieser uns sofort zu verständigen und für alle uns entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit sind wir berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Kunden abzuholen und zu verwerten. Nehmen wir aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Kunde für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt und hat auch die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.

7. Gewährleistung

Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für branchenübliche Qualität. Die Ware ist bei Übernahme vom Kunden oder dessen Beauftragten auf Menge und Beschaffenheit optisch zu überprüfen. Beanstandete Ware darf nicht eingebaut werden. Eine Beanstandung ist uns unverzüglich und schriftlich bekanntzugeben. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei verschiedenen Produktgruppen gelten im Falle der Bemängelung jene Produktmerkmale, die von uns durch Beilage zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung in Form von Merkblättern oder technischen Hinweisen usw. mitgeteilt wurden. Unsere Naturprodukte unterliegen vorkommensbedingten Schwankungen in Farbe, Struktur und Größe. Leichte Farbunterschiede zu den vorgelegten Mustern sowie zwischen einzelnen Produktionschargen gelten nicht als Mangel. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Kunden wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern wir oder Personen für die wir einzustehen haben, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet haben.

8. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen; es sein denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Kunde kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus dem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde, diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer zu überbinden.

9. Warenretoure

Aufgrund von Kundenbestellungen zu viel gelieferte Ware wird nur nach Rücksprache und nur dann zurückgenommen, wenn die Ware unbeschädigt und in ganzen Paletten originalverpackt zur Abholung bereitgestellt ist. Der Kunde hat einen übernahmefähigen Lieferschein, wo Produkt und Menge fest-gehalten sind, bei Retournierung mitzugeben. Von uns unbeanstandete Retourware wird mit dem ursprünglichen Preis ab Werk unter Abzug einer Manipulationsgebühr von 15 % gutgeschrieben. Die Kosten für den Rücktransport sind vom Kunden zu tragen. Vom Kunden zurückgebrachte Ware, welche nicht originalverpackt ist, wird nicht übernommen. Ware, die projektbezogen produziert wurde (z. B. Fertig-Gabionen, Sonderware), Aktionsware und Ware die aus dem Sortiment genommen wurde, kann nicht zurückgenommen und nicht vergütet werden.

10. Auftragsstornierung

Bei vollem oder auch nur teilweisen Rücktritt des Kunden vom abgeschlossenen Vertrag gilt eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % als vereinbart.

11. Erfüllungsort und anwendbares Recht

Ungeachtet des vereinbarten Abladeortes wird als Erfüllungsort für die beidseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Handelt es sich nicht um ein Verbraucher-geschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

12. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse an uns bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

13. Schlussbestimmungen

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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